
Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 136 des SGB IX ist.
Das Eingangsverfahren dauert in der Regel drei Monate und ist in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem zuständigen Rehabilitationsträger durchzuführen.
Sinn und Zweck des Eingangsverfahrens ist es, für den betreffenden behinderten Menschen einen individuellen Eingliederungsplan zu erstellen.
Dieser bildet die Grundlage für die Teilnahme im Berufsbildungsbereich und ist planmäßig fortzuschreiben. Alle Bildungsmaßnahmen haben die Teilhabe am Arbeitsleben und die Persönlichkeitsentwicklung zum Ziel. Die beruflichen und lebenspraktischen Fähigkeiten der Teilnehmer sollen planmäßig entwickelt werden.
Spätestens nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme sollen die Beschäftigten ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 SGB IX erbringen und nach ihren individuellen Möglichkeiten am Auftrag der Werkstatt mitwirken.