Vorteile

Durch Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen bekunden Sie eine hohe soziale Verantwortung und können von folgenden Vorteilen profitieren:

 

    • § 71 SGB IX regelt die Pflicht der Arbeitgeber zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Für jeden nichtbesetzten Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen ist gemäß § 77 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Sofern Sie zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können Sie gemäß § 140 SGB IX 50% der in unserer Rechnung ausgewiesenen Arbeitsleistung mit Ihrer Ausgleichsabgabezahlung verrechnen.

 

 

    • Ein Beispiel:

      Sie müssen für 2 nicht besetzte Arbeitsplätze monatlich je 206 Euro Ausgleichsabgabe zahlen. Das bedeutet für Sie 6.240 Euro Aufwand im Jahr. Durch eine Auftragsvergabe an eine Werkstatt für behinderte Menschen können Sie diese Abgabe bestenfalls gänzlich einsparen. Dies ist auch eine Möglichkeit, behinderten Menschen bei der Integration in das Arbeitsleben zu helfen.

 

 

    • Als privater Endverbraucher oder Kleinunternehmer (§ 19 UStG) profitieren Sie von dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von nur 7% auf alle in der Werkstatt für behinderte Menschen hergestellten Waren und Dienstleistungen.

 

 

  • Privatleute können für die Pflege Ihres Gartens bis zu 600 Euro im Jahr von der Steuer absetzen. Gemäß § 35a Abs.2 Einkommensteuergesetz ist die Gartenpflege und -renovierung eine steuerlich absetzbare sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung.